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Patterer Technical Parts - Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER PATTERER TECHNICAL PARTS CO., LTD.

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen (im Folgenden einheitlich: "Lieferungen") erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Kunde). Der Kunde erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder ab-weichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Wir behalten uns vor, unsere allgemeine Verkaufsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der ausschließlichen Geltung der geänderten Bedingungen, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang bei ihm schriftlich widerspricht und er von uns anlässlich der Bekanntgabe der geänderten Bedingungen auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hingewiesen wurde.
2. ANGEBOT, PRODUKTINFORMATIONEN, BERATUNGS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN, GARANTIEN, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in Datenblättern, Produktspezifikationen, Produkt-beschreibungen, Broschüren und Werbematerial enthalte-nen Informationen und Daten dienen nur als Richtlinie und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

2.3 Falls wir nicht gesondert berechnete Beratung und Unter-stützung bezüglich der Produkt- und Verarbeitungseigenschaften unserer Produkte einschließlich Zeichnungen, Berechnungen und Materiallisten leisten bzw. zur Verfügung stellen, bleibt es die alleinige Verantwortung des Kunden, sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit zu vergewissern und unsere Produkte sicher, anwendungs-geeignet und fehlerfrei zu verwenden.

2.4 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten.

2.5 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die Auftragsbestätigung schriftlich erteilen und wenn alle etwaig erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Ein- und Ausfuhrgenehmigungen) erteilt und eine ausreichende Kreditversicherung sowie sonstige vereinbarte Zahlungssicherheiten (z.B. Letter of Credit) vorhanden und nachgewiesen sind.
3. BESCHAFFENHEIT, MENGE, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABRUF- UND RAHMENVERTRÄGE
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils einschlägigen deutschen DIN-EN, ansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen. Im Übrigen werden unsere Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoff-blätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Ge-hilfen, insbesondere in Werbeunterlagen oder auf Websites, über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen Sach-mängelrechte des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie ausdrücklich zum Bestandteil einer Beschaffenheits-vereinbarung gemacht werden.

3.2 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße der Lieferung sind die von uns vor Bereitstellung zum Versand ermittelten Werte maßgeblich.

3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind produktions- oder verarbeitungstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 3 % der bestellten Menge oder Stückzahl gestattet.

3.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

3.5 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder ab Lager; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Die Gefahr geht spätestens mit Aus-lieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Der Spediteur oder die Transportperson hat alle Sicherheitsvor-schriften einzuhalten. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt uns die Auswahl einer geeigneten Transportperson. Die Gefahr geht auch dann auf den Kun-den über, wenn Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden. Auf der Baustelle und in seinem eigenen Zugriffsbereich hat der Kunde sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß und sicher gelagert wird. Unbeschadet der Pflichten gemäß Ziffer 6.1 ist der Kunde verpflichtet, bei Anlieferung der Ware diese auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer hierüber ein Protokoll zu erstellen. Etwaig festgestellte Schäden sind uns unverzüglich innerhalb 30 Tagen schriftlich mitzuteilen!

3.6 Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Lieferantenlieferung.

3.7 Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien sind Angaben zur Liefer- und Leistungszeit nur annähernd; bei nur annähernden Liefer- und Leistungsfristen kann der Kun-de die Fälligkeit unserer Lieferungen und Leistungen frühes-tens einen Monat nach Ablauf der genannten und ggf. gemäß Ziffer 3.9 verlängerten annähernden Liefer- und Leistungsfrist herbeiführen. Im Falle annähernder Lieferfristen hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wo-chen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereit-schaft durch uns abzunehmen.

3.8 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestä-tigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klärung aller technischen Fragen.

3.9 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vor-bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Ver-zuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Kommt es nach Vertragsschluss (z.B. durch Mobilmachung, behördliche Maßnahmen einschließlich außenwirtschaftliche Maß-nahmen) zu nicht von uns vorhergesehenen Umständen, die es uns - nicht nur vorübergehend - erschweren, die von uns geschuldete Leistung zu erbringen, oder zu nicht nur vo-rübergehenden Störungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu unseren Lasten, so können wir eine entsprechende Anpassung des Vertrags verlangen. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der Leistungspflicht, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, die Störung der Geschäftsgrundlage und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

3.10 Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Er-satz unserer Mehraufwendungen zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Falls sich auf Wunsch des Kunden der Produktionszeitpunkt verlagert, gilt in Bezug auf den Preis Ziffer 4.1.

3.11 Es gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
4. PREISE UND KOSTEN
4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste und verstehen sich Preise ab Werk, ab Lager oder CIF inklusive der Verpackung. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Treten danach we-sentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten und Verpackungsmaterial bei uns oder unserem Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Kommt inner-halb angemessener Frist eine Übereinkunft nicht zustan-de, so sind wir bezüglich noch ausstehender Lieferungen von unserer Lieferpflicht entbunden.

4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Soweit Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden, gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.
5. ZAHLUNG, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG
5.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.

5.2 Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.

5.3 Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften, selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf ei-ne bestimmte Forderung gezahlt hat.

5.4 Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts wegen von uns bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden (beispielsweise wegen Mängel der Sache) sind ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.5 Wenn der Kunde Zahlungstermine nicht einhält oder wenn nach Abschluss des Vertrags aus sonstigen Gründen erkennbar wird, dass unsere Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wer-den, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Leistungsverweigerung bis zur Bewirkung der Gegenleistung bzw. bis zur Leistung einer entsprechenden Sicherheit, sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

5.6 Lieferansprüche gegen uns kann der Kunde weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Wir sind auch nicht verpflichtet, auf Geheiß des Kunden an Dritte zu liefern.
6. MÄNGELRÜGE, ANSPRÜCHE WEGEN SACH- UND RECHTSMÄNGELN. ANWEISUNGEN DES KUNDEN, BERATUNG
6.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung sind Belege, Muster, Packzettel und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind aus-geschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

6.2 Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Hinsichtlich etwaiger Ersatzlieferungen und Nach-besserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Ablieferung bzw. Ausführung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für unsere ursprüngliche Leistung läuft.

6.3 Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Kunden oder durch Nichtbeachtung unserer technischen Vorgaben ins-besondere in Installationshandbüchern und der technischen Vorgaben unserer Zulieferer für zugekaufte Teile entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Zudem trägt der Kunde die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.

6.4 Ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Leis-tung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Ge-brauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren an-gemessenen Nachfrist berechtigt.

6.5 Bei deklassierter Ware und Ware zweiter Wahl sind jegliche Mängelrechte für solche Mängel ausgeschlossen, die ihm bei Abschluss des Vertrags bekannt sind. Für Mängel, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, haften wir ebenfalls nicht, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen.

6.6 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen ha-ben. Der Kunde ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.

6.7 Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen. Etwaige von uns für den Kunden gefertigte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Kunden selbst - ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter - sorgfältig zu prüfen.

6.8 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, ist der Kunde verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

6.9 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 6. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

6.10 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.
7. PEIGENTUMS- UND URHEBERRECHTE
7.1 An allen von uns übermittelten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
8. EIGENTUMSVORBEHALTE UND SICHERUNGSRECHTE
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware ("Vorbehalts-ware") bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

8.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 8.4 und 8.5 auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

8.4 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 8.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

8.5 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehen-des Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schluss-saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 8.4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

8.6 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoring-vertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.

8.7 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 8.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 8.6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauens-würdigkeit des Kunden widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

8.8 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

8.9 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware aus-reichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

8.10 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. - soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind - die neue Sache i.S.v. Ziffer 8.2 wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

8.11 Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzu-rechnen sind.

8.12 Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung mit ihm ein.

8.13 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungs-abtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
9. BEACHTUNG VON SICHERHEITS- UND SONSTIGEN VORSCHRIFTEN
9.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vor-schriften sowie anerkannter Praktiken bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung der Ware verantwortlich.

9.2 Der Kunde ist zudem verpflichtet:

• sich mit allen von uns gestellten Produktinformationen vertraut zu machen,
• seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Agenturen und Kunden ausreichende Anweisungen zum Umgang mit den Produkten zu erteilen,
• geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Personen oder Vermögenswerte durch unsere Ware zu treffen.

9.3 Verletzt der Kunde die in Klausel 9.1 und 9.2 genannten Pflichten nicht unerheblich, so sind wir berechtigt, nach vorheriger Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten.

9.4 Der Kunde haftet gegenüber uns für alle Schäden, die infolge der Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch ihn entstehen und stellt uns von entsprechenden Inanspruchnahmen Dritter frei.
10. SONSTIGES
10.1 Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen oder deren Ausschluss bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

10.2 Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufs-bedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL
11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware zur Abholung bereitgehalten oder versendet wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Erfüllungsort für Zahlungen ist Düsseldorf.

11.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind aber berechtigt, jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Stand: 11.11.2014

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